Offroad und campen
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In der Übergabepauschale ist enthalten:
Die Parteien schließen einen Mietvertrag der die gewerbliche Vermietung dieses Reisemobils zwischen Eigentümer und Mieter unter den folgenden Bedingungen und Preisen festlegt.
Das hiermit vermietete Fahrzeug ist ausschließlich zum privaten Gebrauch und als Reisemobil zu nutzen. Die Nutzung zu motorsportlichen Zwecken, zum Transport von gefährlichen Gütern, oder Allem was nicht mit der Begrifflichkeit des Campings verbunden ist, ist ausdrücklich untersagt.
Die Benutzung ist ausschließlich innerhalb von Europa zulässig. Die Nutzung außerhalb Europas stellt einen vertragswidrigen Gebrauch dar und ist durch die
Fahrzeugversicherung nicht gedeckt.
Das Rauchen und der Transport von Haustieren sind nicht erlaubt.
Es können mehrere Fahrer im Mietvertrag angegeben werden. Nur im Mietvertrag als Fahrer angegebene Personen dürfen das Fahrzeug führen.
Der/die Fahrer des gemieteten Fahrzeugs muss im Besitz eines in Deutschland gültigen, oder anerkannten Führerscheins sein, der zum Fahren des gemieteten Fahrzeuges berechtigt.
Das Mindestalter des/der Fahrers beträgt 23 Jahre. Die Mindestdauer des Führerscheisnbesitzes beträgt 3 Jahre.
Der Führerschein darf während der Mietdauer nicht entzogen sein. Fahrer und Mieter können unterschiedliche Personen sein.
Der Mieter verpflichtet sich durch Unterzeichnung des Mietvertrages zu seiner persönlichen und vertraglichen Verantwortung. Sofern der Schaden nicht aus der Haftung eines identifizierten Dritten resultiert, kann er daher für alle Schäden haftbar gemacht werden, die einem Dritten, am von Ihm benutzten Fahrzeug, sowie an dessen Zubehör entstehen.
Der Mieter kann das gemietete Fahrzeug weder verkaufen, noch untervermieten – egal für welchen Zweck. Im Schadensfall, dürfen allerdings die Mitarbeiter einer Werkstatt das Fahrzeug umparken und gegebenenfalls fahren, sofern der Eigentümer vorher benachrichtigt wurde und seine schriftliche Zustimmung gegeben hat.
Der Mietpreis richtet sich nach der aktuellen Preisliste und der Kategorie des Fahrzeuges.
Zusätzlich zum Tagesmietpreis und eventuellem Entgeldes für Mehrkilometer, fällt bei jeder Vermietung die Übergabepauschale in Höhe von 149€ an.
In Dieser ist die ausführliche Einweisung, eine gefüllte 11kg Gasflasche, Toilettenchemie enthalten.
Gibt der Mieter das Fahrzeug ungereinigtem Zustand (auch teilweise) zurück, erhebt der Vermieter eine Reinigungspauschale von 250€
Bei Fahrzeugübernahme muss eine Kaution in Höhe von 1000 € in bar hinterlegt werden. Die Kaution wird auf einer Checkliste zusammen mit dem Zustand des Fzg. bestätigt. Wird das Fzg. unbeschädigt zurückgebracht wird die Kaution zurückgegeben. Wird die Kaution per Vorabüberweisung entrichtet, wird Diese am folgenden Werktag nach der Rückgabe des Fahrzeuges zurückgezahlt.
Die Dauer des Mietvertrages geht vom ersten Miettag 15 Uhr bis zum letzten Miettag 10 Uhr.
Pro Miettag sind 300 Kilometer inklusive. Bei einer Mietdauer über 10 Tagen beträgt der Kilometersatz 3000 Km pro Woche.
Über diesen Kilometersatz hinaus gefahrene Kilometer sind mit 0,30€ extra zu vergüten.
Der Mietvertrag kann nicht kostenlos storniert werden. Wir empfehlen den Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung.
Bei Rücktritt bis 60. Tag vor Reisebeginn sind 10% des Mietpreises, vom 59. bis 15. Tag vor Reisebeginn sind 50% des Mietpreises, ab dem 14. Tag vor Reisebeginn oder beiNichtabnahme sind 90% des Mietpreises zu zahlen.
Das Fahrzeug wird am ersten Miettag ab 15 Uhr an den Mieter übergeben. Gegebenenfalls kann diese Zeit auch individuell vereinbart werden. Bei der
Übergabe erfolgt eine ausführliche Einweisung. Die Rücknahme des Fahrzeuges erfolgt am letzten Miettag bis 10 Uhr.
Gegebenenfalls kann diese Zeit individuell vereinbart werden.
Die Übergabe und Rücknahme kann allerdings nur innerhalb der Öffnungszeiten (Mo-Fr 8:00 – 18:00) erfolgen.
Der Mietpreis wird bis zur Fahrzeugrücknahme berechnet. Bei Fahrzeugrücknahme vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit ist der volle Mietpreis zu zahlen. Bei verspäteter Rückgabe wird ein Tagespreis berechnet.
Die Geltentmachung eines weiteren Schadens bei verspäteter Rückgabe behält sich der Vermieter vor (z.B. durch nicht nachfolgend realisierbarer Nachvermietung).
Bei der Rücknahme wird das Fahrzeuzg auf während der Mietzeit entstandene Schäden untersucht. Ansprüche an den Mieter können bis 14 Tage nach Rücknahme geltend gemacht werden, wenn Sie bei der Rücknahme nicht ausreichend erkannt werden konnten. Bei Neuvermietung innerhalb dieser Zeit ist der Anspruch verwirkt.
Der Vermieter haftet für alle dem Mieter schuldhaft zugeführten Schäden, soweit Deckung im Rahmen für das Fzg. abgeschlossene
Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung besteht.
Für durch die Versicherung nicht gedeckten Schäden beschränkt sich die Haftung des Vermieters bei Sach- und Vermögensschäden auf Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit.
Der Vermieter ist nicht zur Verwahrung von Gegenständen verpflichtet, die der Mieter bei Abgabe im Fahrzeug zurücklässt.
Der Mieter haftet bei von ihm verschuldeten Unfallschäden mit 1000 € Selbstbeteiligung je Schadensfall.
Der Mieter haftet für Unfallschäden unbeschränkt, sofern er den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder den Schaden durch
alkohol- oder drogenbedingte Fahruntüchtigkeit verursacht hat. Der Mieter haftet voll für Schäden im Innenraum, der ihm überlassenen Ausrüstung und Deren Verlust. Das Gleiche gilt für Schäden die durch Nichtbeachtung des Zeichens „264 Durchfahrtsbreite“ und „265 Durchfahrtshöhe“ gemäß § 41 Abs. 2 Ziffer 6 StVo verursacht werden.
Weiterhin hat der Mieter die Kosten eines Gutachtens (Dekra) zur Feststellung des Schadens zu tragen. Hat der Mieter Unfallflucht begangen, oder seine Pflicht gemäß dieser Bedingungen verletzt, so haftet er ebenfalls voll. Es sei denn, die Verletzung hat keinen Einfluss auf die Feststellung des Schadensfalles gehabt.
Der Mieter haftet voll für einen etwaigen Verlust der Mietsache, sowie für Beschädigungen und Zerstörung der Mietsache, sofern er nicht beweist, dass er
weder vorsätzlich noch fahrlässig erforderliche Diebstahlsicherungen unterlassen hat. Im übrigen bleibt die gesetzliche Haftung.
Es können auch Ersatzfahrzeuge zum Einsatz kommen. Ein Ersatzfahrzeug wird, wenn möglich, innerhalb von 2-3 Werktagen beschafft. Der Mieter akzeptiert ein größeres Fahrzeug. Wird ein kleineres Fahrzeug zur Verfügung gestellt, erhält der Mieter den Differenzbetrag zurückerstattet.
Wenn kein Ersatzfahrzeug beschafft werden kann und der Vermieter unschuldig am Ausfall des Fahrzeuges ist (z. B. Unfall des Vormieters, oder Defekt des Fahrzeuges) besteht kein Anspruch auf Schadenersatz, es wird lediglich der vorab gezahlte Mietpreis zurückerstattet.
– Haftpflichtversicherung mit einer Deckung von 12 Mio. € je Schadensfall
– Vollkaskoversicherung mit 1000 € Selbstbeteiligung je Schaden
– Teilkaskoversicherung mit 1000 € Selbstbeteiligung je Schaden
Der Mieter verpflichtet sich die Betriebserlaubnis des Fzgs. und aller eingebauten Geräte genauestens zu befolgen, alle maßgeblichen Vorschriften und technische Regeln zu beachten (Reifendruck, Öl- und Kühlwasserstand überprüfen) und Störungen durch fachmännische Hand beseitigen zu lassen.
Er hat die Wartungszeiten einzuhalten und haftet für alle aus Nichtbeachtung dieser Vorschrift entstanden Schäden.
Reparaturen die notwendig werden um Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fzgs. zu gewährleisten dürfen vom Mieter bis zum Preis von 50 € ohne weiteres in Auftrag gegeben werden. Größere Reparaturen nur nach Rücksprache mit dem Vermieter und dessen Einwilligung. Die Reparaturkosten trägt der Vermieter gegen Vorlage entsprechender Belege, soweit der Mieter nicht für diesen Schaden haftet.
Der Mieter hat nach einem Unfall immer die Polizei zu verständigen. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Der Mieter muss den Vermieter über das Ausmaß des Schadens unterrichten. Der Mieter hat dem Vermieter selbst bei geringfügigen Schäden einen schriftlichen Bericht (mit Skizze) zu erstatten. Der Unfallbericht muss Namen und Anschrift aller beteiligten Personen sowie Kfz- Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten (Europäischer Unfallbericht).
Brand-, Entwendung- und Wildschäden sind vom Mieter zu melden und bei einem Betrag über 50 € auch der Polizei zu melden.
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige
wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden
Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.
Der Gerichtsstand ist Dresden.
Keiner weis heute was die Zukunft bringt. Trotzdem muss man ja irgendwas planen können.
Bei einem Urlaub mit dem Wohnmobil entscheidest Du Dich für eine der sichersten Urlaubsformen. Du bekommst ein komplett gereinigtes und desinfiziertes Mobil und kannst mit gutem Gewissen in die schönste Zeit des Jahres starten.
Mit Deiner Buchung wollen wir Alle kein Risiko eingehen. Deshalb müssen ein paar Details beachtet und vereinbart werden.
Grundsätzlich empfehlen wir den Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung mit speziellem Coronaschutz. Dazu kann man bei Google genug finden. Auf unserer Buchungsseite findest Du einen Beispiellink. Wir vermitteln die Versicherung nicht, sondern zeigen Dir nur eine Möglichkeit sich abzusichern.
Zusätzlich garantieren wir Dir, dass Du Deine Reise kostenlos auf einen späteren Zeitpunkt umbuchen kannst, solltest Du Deine Reise wegen eines absoluten Reiseverbotes nicht antreten dürfen.
Nicht von dieser Garantie gedeckt ist, wenn Du z.B. nicht zu einem bestimmten Reiseziel reisen darfst. Dann solltest Du ein alternatives Reiseziel in Planung haben.